Rechtsnormen

Die wesentlichen Rechtsnormen, die im Hinblick auf das Führen in Teilzeit relevant sind, finden Sie im Folgenden aufgelistet. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nicht dazu, die Rechtslage erschöpfend darzustellen, sondern soll juristisch Interessierten lediglich zur groben Orientierung dienen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) sieht u.a. unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8) und ein Diskriminierungsverbot (§ 4) vor. Es gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Positionen (§ 6). Der Gesetzestext findet sich auf der Website »Gesetze im Internet« des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) sieht in § 15 unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit vor, der auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Führungspositionen gilt.  Der Gesetzestext findet sich auf der Website »Gesetze im Internet« des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Hessisches Gleichberechtigungsgesetz

Das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz, HGlG) enthält an vielen Stellen Vorschriften in Bezug auf Teilzeitführung. So ist nach § 9 Abs. 2 in Ausschreibungen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, was ausdrücklich auch von von Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben aller Hierarchieebenen gilt. Nach § 14 Abs. 7 sind Teilzeitbeschäftigten die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten; auch findet sich hier der Hinweis, Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben aller Hierarchieebenen stehe der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht entgegen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 dürfen sich Teilzeitbeschäftigungen nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und die Auswahlentscheidung auswirken sowie das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 5 können Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung im Frauenförder- und Gleichstellungsplan u.a. die Erprobung und Weiterentwicklung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen. Der Gesetzestext findet sich auf der gemeinsamen Website »Hessenrecht« des Landes Hessens und des Verlages Wolters Kluwer.

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Etablierung des Führens in Teilzeit sehr fördern.  Noch sind solche Rechtsnormen mit konkretem Bezug zum Thema Teilzeitführung allerdings die Ausnahme. Es gibt aber bereits einschlägige Beispiele:

  • Auf der Website der »Hans-Böckler-Stiftung« findet sich der Hinweis auf eine nicht näher benannte Betriebsvereinbarung, die konkretisiert, wie dies für Leitungsfunktionen in Teilzeit organisiert und damit der gesetzliche Anspruch praktisch eingelöst werden kann.